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Satzung des Vereines der Gartenfreunde "Obere Wenscht" e. V.
Siegen
Dies Satzung entspricht der Mustervereinssatzung des Landesverbandes der
Kleingartenvereine. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung unseres Vereins am
30.10.2010 in der unten ausgeführten Form angenommen.
Präambel
Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die
Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden anzustreben und das
Kleingartenwesen zu fördern. Daraus ergeben sich Pflichten für Staat,
Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie haben sich hierbei nach den sozialen
und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und
Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des
öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im
Ubrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser
Zuordnung zu sichern.
Der Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit.
Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt der Verein.
Inhalt
Teil 1: Organisation
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein führt den Namen Verein der Gartenfreunde "Obere
Wenscht" e. V.
- Er hat seinen Sitz in Siegen und muss im Vereinsregister eingetragen sein;
er hat dann den Zusatz "e. V."
- Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks- oder Stadtverbandes
sein.
§ 2 Der Zweck des Vereins
- Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Förderung des
Kleingartenwesens und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
- Der Zweck wird verwirklicht durch:
- die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit
zugänglich sind,
- die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur
kleingärtnerischen Betätigung,
- die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,
- die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche
Ausgrenzung zu vermeiden,
- die Zusammenfassung der Mitglieder in der Kleingartenanlage unter
Ausschluß jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Ziele.
§ 3 Die Aufgaben des Vereins
- Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben:
- die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglieder, als
Zwischenpächter oder Verwalter der Anlagenflächen, begründet der
Verein mit seinen Mitgliedern Pachtverträge nach Maßgabe des §
4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz auf der Grundlage des geschlossenen
Zwischenpacht- oder Verwaltungsvertrages
- die fachliche Beratung der Mitglieder,
- die Leistungsangebote des Landesverbandes und der
Bezirks-/Stadtverbände anzubieten, dazu gehören insbesondere die
Schulungen an der Landesschule in Lünen und Versicherungsangebote aus
Gruppenverträgen,
- die Belieferung der Mitglieder mit der Verbandszeitung.
- Der Kleingärtnerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschattliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Der Erwerb und die Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft
- Aufnahme
- Mitglieder des Vereins können volljährige, am Kleingartenwesen
interessierte Personen werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu dokumentieren und wird nach
Zahlung vereinbarter Beiträge und mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags
ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern alle
allgemeinen Mitgliedsrechte zu.
- Die Mitgliedschaft ist Vorraussetzung für die Begründung eines
Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein.
- Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
- Beendigung
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder nach
Vereinbarung.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis
zum 3. Werktag im Juni gegenüber dem Vorstand, er wird in diesem Falle am
30.11. desselben Jahres wirksam, (entsprechend § 9 Abs. 2
Bundeskleingartengesetz).
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihm
gemäß § 8 oder 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz der
Kleingarten gekündigt worden ist. Diese lauten derzeit: § 8:
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist: Der Verpächter
kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn 1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses
für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei
Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung
erfüllt oder 2. der Pächter oder von ihm auf dem
Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende
Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der
Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem
Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann. § 9: Ordentliche Kündigung (1) Der Verpächter kann
den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet
einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht
kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die
Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere
die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem
Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige
Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
- Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Beiträgen und sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger
als 2 Monate im Rückstand ist,
- gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die
Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane wiederholt verstößt,
- durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das
Vereinsleben in erheblicher Weise stört.
- Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Die Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses erlangt das
Mitglied das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung; es ist
kein Sonderrecht i.S. des § 35 BGB. Dieses Recht kann das Mitglied
für sich und seine Familie ausüben. Es ist für ein nicht
störendes Verhalten der Familienmitglieder und seiner Besucher innerhalb
der Gartengemeinschaft verantwortlich. Das Nähere wird durch Teil II und
IV dieser Satzung geregelt.
- Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung
innerhalb der Gartengemeinschaft verptlichtet. Es hat Vereinsbeschlüsse zu
beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht
zu zahlen. Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und als
Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür vom
Vorstand festgesetzten Betrag zu entrichten.
- Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die
Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen
können jährlich bis zum 20 - fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
§ 6 Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung und ihre
Aufgaben
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist
ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle
durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Aushang in
der Gartenanlage genügt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten,
soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegen
vor allem:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, der
Berichte der Kassenprüfer und der Tätigkeitsberichte (Fachberatung,
Frauengruppe, Schreberjugend usw.),
- Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu
erwartenden Einnahmen und Ausgaben, Festsetzung der Aufnahmegebühr, des
Jahresbeitrages, sonstiger Beiträge und Umlagen sowie die
Beschlußfassung über Rücklagen,
- Wahl von Vorstandsmitgliedern,
- Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann, die unabhängig
vom Vorstand mindestens jährlich die Vereinskasse zu prüfen und
hierüber zu berichten haben,
- Wahl der Delegierten des Vereins zur Mitgliederversammlung des
Bezirks-/Stadtverbandes; dabei muß wenigstens ein Delegierter
Vorstandsmitglied sein,
- Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt
gewählt worden sind,
- Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie über
wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Beschlußfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese
durch Satzungsbestimmungen zugewiesen sind.
- Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten
gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden. Anträge zu den
Tagesordnungspunkten können schriftlich und mündlich jederzeit
gestellt werden.
- Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind -
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder -
beschlußfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
seinem Stellvertreter, geleitet.
- Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in
der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden
Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel. Bei Angelegenheiten, die das
Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur Mitglieder, die
Pächter sind, stimmberechtigt. Bei solchen Abstimmungen zählt
für jede Kleingartenparzelle nur eine Stimme. Bei einer Mehrzahl von
Gartenpächtern kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.
- Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache
Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist,
wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei
Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
- Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird,
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins
können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders
einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der
Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist. Wird die erforderliche Anzahl nicht
erreicht, wird in einer neu einberutenen Mitgliederversammlung, unabhängig
von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, mit Zweidrittelstimmenmehrheit
beschlossen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Monatsfrist zu
protokollieren und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Es gilt
als genehmigt, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der Mitgliederversammlung kein
Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.
§ 8 Der Vorstand des Vereins und seine
Zusammensetzung
- Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der Stellvertreter
- der Schriftführer
- der Kassierer
- der Fachberater
- bis zu 4 Beisitzer, zu denen die Frauen- und Jugendvertretung gehören
sollten.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein; die Vereinigung
mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Über die Anzahl der Beisitzer kann die Mitgliederversammlung auch ohne
vorherige schriftliche Ankündigung in einer Einladung zur
Mitgliederversammlung beschließen und sodann die Beisitzer wählen.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines
Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Die Wahl der in Absatz 2, Buchstaben a-d, genannten Vorstandsmitglieder
erfolgt mit der Maßgabe, dass jährlich ein Vorstandsmitglied
ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Läuft die Amtszeit der in
Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder in diesem Sinne nach der bis zur Annahme
dieser Satzung bestehenden Regelung zu einem Zeitpunkt aus, werden erstmalig
der Vorsitzende für 4 Jahre, der Stellvertreter für 3 Jahre, der
Schriftführer für 2 Jahre und der Kassierer für 1 Jahr
gewählt. Die übriger Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von
vier Jahren gewählt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur tür Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein
Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer. Der Verein wird durch
zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten,
von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
§ 9 Das Verfahren in den Vorstandssitzungen
und die Zuständigkeiten des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen,
welche vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Vorstandes bekannt zu geben.
- Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens 6 Tage vor
einer Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Vorstand obliegen vor allem
folgende Aufgaben:
- die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,
- die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein
Vorstandsamt oder ein sonstiges, ihnen von der Mitgliederversammlung
übertragenes Amt bekleiden,
- die Verpachtung des Kleingartens an Mitglieder,
- die Kündigung des Kleingartens gern. § 8 und 9 (1)
Bundeskleingartengesetz,
- die Schlichtung von Streitfällen aus dieser Satzung und dem
Pachtvertrag gemäß § 21, 22 sowie die Erteilung von Verweisen
und Verwarnungen,
- die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden sollen,
- die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des
Haushaltsplanes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und
finanzieller Abgeltung bei Säumnis,
- die Bestellung des Wertermittlers bzw. des Wertermittlungsausschusses,
- die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nutzungsberechtigten
gegen die Wertermittlung,
- die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung
übertragen werden,
- die Bestimmung der Gartenobleute und sonstiger Mitarbeiter,
- die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung
von besonderen oder vorübergehenden Vereinsaufgaben,
- die Festlegung der Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und
-gestaltung nach § 27 und der Zulässigkeit von Einrichtungen nach
§ 29.
- Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks
erforderlichen Maßnahmen. Er hält die Mitglieder dazu an, Ihre
Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen. Er bereitet
die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen
Geschäftsverteilungsplan und eine Aufgabenbeschreibung für die
einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.
- Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und darin die
Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem
Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr,
Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er weist
Gegenstände und Geräte des Vereins sowie dessen Vermögen in
einem Verzeichnis nach und hat in besonderen Fällen dem Vorstand einen mit
Belegen versehenen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für
den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen
für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten, es sei denn, es handelt sich
um laufende Verbindlichkeiten. Nicht benötigte Bankbestände sind
verzinslich anzulegen.
- Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die
Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen in den Schriftverkehr
sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu
gewähren.
§ 10 Die Aufwandsentschädigungen und
Arbeitsverträge
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Jedoch kann den Vorstandsmitgliedern, den Kassenprüfern und
den Delegierten zur Mitgliederversammlung des Bezirks- Stadtverbandes der
entstandene Aufwand entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet
werden.
- Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtllcher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche
Kräfte eingestellt werden. Hier ist insbesondere auf die Angemessenheit
der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten. Weiterhin ist ein
schriftlicher Arbeitsvertrag abzu schließen, der die Vergütung und
die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu genehmigen.
- Die bestellten Amtaträger des Vereins, insbesondere
Vorstandsmitglieder, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung
angemessene Vergütungen für ihren Arbeits- und Zeitaufwand
(Tätigkeitsvergütung) erhalten.
§ 11 Das Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Die Auflösung des Vereins
- Wird die Auflösung des Kleingärtnervereins oder die Änderung
seines Zweckes und der Aufgaben (2, 3) auf einer dafür einberufenen
Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so
erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Bezirks-/Stadtverband Siegen der es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung der unter § 2 der Satzung genannten Zwecke (Förderung
des Kleingartenwesens) zu verwenden hat.
Teil II: Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
§ 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem
Einzelgarten
- Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht
an dem Einzelgarten durch Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages mit dem
Vorstand auf der Grundlage der Entscheidung des Vorstandes (§ 9 Abs. 3
Buchst. c). Voraussetzung sind die schriftliche Zuweisung eines Gartens durch
den Vorstand und der Abschluss einer gesonderten Pachtvereinbarung
(Nutzungsvertrag) unter Anerkennung der Verbindlichkeit der Satzung und der in
den Teilen II bis IV getroffenen Regelungen.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes sowie
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht/Miete.
- Das Kleingartenpachtverhältnis kann auch mit Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartnern, die Mitglieder sind, begründet werden. In
diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehegatten oder Partnern auf Antrag den
Garten gemeinsam zu.
- Es ist ausreichend, wenn Erklärungen des Vereins gegen über einem
Mitpächter abgegeben werden.
§ 14 Die Rechte und Pflichten aus dem
Pachtvertrag
- Der Pächter hat aufgrund des zwischen ihm und der
Kleingärtnerorganisation begründeten
Kleingartenpachtverhältnisses das Recht und die Pflicht zur
kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewiesenen Gartens.
- Er ist berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der
Gartenanlage mitzuwirken. Anfallende Kosten tragen die Pächter einer
Anlage anteilig.
- Die nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter
Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz
termingerecht zu entrichten.
§ 15 Die Nutzung des Gartens durch den
Pächter
- Der Pächter ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise
einem anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige Nutzung und
Betätigung sind untersagt.
- Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches
Übernachten jedoch erlaubt.
§ 16 Die Pflichten des Vereins als
Verpächter gegenüber Dritten
Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten (z.B. dem
Grundstückseigentümer, Nachbarn oder sonstigen Betroffenen) sind,
soweit sie den Nutzer des Gartens betreffen, von diesem als Vertragspflicht aus
dem Pachtverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere
Unterlassungs-, Beseitigungs-, Duldungs- und Handlungspflichten.
§ 17 Die Beendigung des
Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten
- Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisation und Pächter
endet:
- durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter,
- bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der §§ 7,
8, 9 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 5 Bundeskleingartengesetz,
- bei Tod des Pächters gemäß § 12
Bundeskleingartengesetz,
- durch schriftliche Kündigung des Pächters mit einer Frist von
sechs Monaten, spätestens bis zum 3. Werktag im Juni eines Jahres zum
Ablauf des 30.11. desselben Jahres.
- Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in
einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer
ordnungsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung gemäß
§ 1 (1) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz ergibt. Maßgebend sind auch
ein eventuell bestehender Bepflanzungs- und Sanierungsplan, sowie hierzu
gefasste Vereinsbeschlüsse. In Zweifelsfällen entscheidet der
Bezirks-/Stadtverband nach Anhörung der zuständigen
Gemeindedienststelle, des Vereinsvorstandes und des Garteninhabers.
- Der Pächter ist verpflichtet, den Garten vor der Rückgabe,
spätestens bis zum Ablauf des Pachtverbältnisses, in einen
ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige,
störende oder dem Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und
Gegenstände hat er zu entfernen; dies bezieht sich sowohl auf die Laube
als auch auf den Aufwuchs. Der Verein ist nach Beschluss des Vorstandes und
nach schriftlicher angemessener Fristsetzung durch den Vorstand berechtigt, die
erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen
zu lassen. Dieser ist zur Duldung der Veränderungs- und
Entfernungsmaßnahmen verpflichtet. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 3
entsprechend.
- Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwaltung der
entschädigungspflichtigen Gegenstände durch den Verein als
Treuhänder für den bisherigen Pächter bis zum Zeitpunkt einer
Neuverpachtung.
- Gibt der Pächter den Kleingarten nach Ablauf der Pachtzeit nicht
zurück oder nutzt er mit oder ohne Zustimmung des Vereins den Garten
weiter, so hat er an den Verein eine Entschädigung nach § 546 a BGB
zu leisten.
- Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortgesetzt,
führt dies nicht zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses;
§ 545 BGB gilt nicht.
§ 18 Die Abwicklung des beendeten
Pachtverhältnisses
- Der Pächter hat die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden
Einrichtungen, Anlagen und Anpflanzungen bei Beendigung des
Pachtverhältnisses zurückzulassen, sofern nicht andere Vereinbarungen
getroffen wurden. Er ist verpflichtet, diese dem Nachfolgepächter zu
übereignen; er bevollmächtigt den Verein, vertreten durch den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB, diese Übereignung an den
Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen. Er hat Anspruch auf angemessene
Entschädigung dieser Werte. Soweit der Verein nach den nachfolgenden
Bestimmungen an den bisherigen Pächter einen Entschädigungsbetrag
zahlt, tritt er damit nur in Vorlage für den Nachfolgepächter.
- Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der Richtlinien des
Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e. V. für die
Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in
Kleingärten durch den vom Vorstand beauftragten Wertermittler
(Ausschuß) ermittelt. Der Vorstand übersendet dem Pächter eine
Abschrift des Wertermittlungsprotokolls mit dem schriftlichen Hinweis, dass
eventuelle Einwände innerhalb von 2 Wochen schriftlich erhoben werden
können. Nach Ablauf der Frist stellt der Vorstand ggf. nach
Uberprüfung von Einwendungen abschließend die
Entschädigungssumme schriftlich fest und stellt das Ergebnis dem
Pächter zu. Gegen diese abschließende Wertfeststellung kann
innerhalb von 2 Wochen schriftlich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des
Bezirks-/Stadtverbandes erhoben werden. Vor dessen Entscheidung ist
Klageerhebung nicht zulässig.
- Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kürzen, die
erforderlich sind, um den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen, u. a. um nicht zugelassene Gegenstände zu entfernen. Der Betrag
dieser Kosten ist in der Wertfeststellung gesondert auszuweisen. Die zu
entfernen den Gegenstände sind nicht zu entschädigen. Die Kosten der
Wertermittlung trägt der abgebende Pächter. Das
Wertermittlungsergebnis ist auch dem Gartennachfolger schriftlich bekannt zu
geben. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Wertermittlung
festgestellte darf weder geleistet noch entgegengenommen werden. Für die
Beseitigung von Mängeln und Gegenständen, die erst nach dem Zeitpunkt
der Wertermittlung erkannt und festgestellt werden, ist für die Dauer von
sechs Monaten ab Datum der Ubergabe eines Gartens eine Sicherheitsleistung von
10% des Schätzwertes, mindestens jedoch 250,00 EUR, einzubehalten. Dieser
Betrag ist nicht zu verzinsen.
- Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des
Entschädigungsbetrages von dem Nachfolgepächter an sich zu verlangen
und vor der Weitergabe an den Pächter etwaige Kosten und Gegenforderungen
einzubehalten. Ist nach Herausgabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger
vorhanden oder kann der Garten zu dem festgestellten Betrag nicht vergeben
werden, so hat der frühere Pächter keinen sofort erfüllbaren
Anspruch gegen den Verein auf Entschädigung. Diese kann er nur in solcher
Höhe und erst dann verlangen, wenn der Verein von dem Nachfolger eine
entsprechende Zahlung erhalten hat.
- Kann der Garten zu dem als angemessenen Ausgleich ermittelten Betrag nicht
innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses durch den
Verein weitervergeben werden, hat der Vorstand mit dem ausgeschiedenen
Pächter eine Einigung über eine billige Entschädigung
anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstand berechtigt, den
Entschädigungsbetrag nach billigem Ermessen gem. § 317 Abs. 1 BGB
niedriger festzusetzen. Der Betrag sollte 70% des festgestellten Wertes nicht
unterschreiten. Diese Entscheidung ist dem scheidenden Pächter schriftlich
mit Begründung bekannt zu geben.
- Kann der Pächter nicht wenigstens mit 70% des Wertes der
zurückzulassenden Einrichtungen abgefunden werden und kann eine Einigung
über eine niedrigere Abgeltung nicht erreicht werden, bleibt ihm das
Wegnahmerecht (§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB) vorbehalten. Dieses Recht ist
binnen 3-Monatsfrist auszuüben. Die Frist beginnt mit dem festgestellten
Scheitern der Einigungsbemühungen.
- Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige
Bearbeitung und Pflege des Gartens nach Beendigung des
Kleingartenpachtverhältnisses bis zur Weitervergabe vereinsseitig zu
regeln.
§ 19 Die Abwicklung des
Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters
- Bei Tod des Pächters (§ 12 Bundeskleingartengesetz) werden
Rechtsnachfolger dessen Erben, jedoch ohne Anspruch auf weitere Fortsetzung des
Kleingartenpachtverhältnisses. Die Erbfolge ist durch eröffnetes
notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.
- Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen.
Besteht Ungewissheit über die Anspruchberechtigten, kann der Verein den
Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die
Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts
hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.
- Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen
haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten
fortgesetzt; dasselbe gilt für Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft. Eine Entschädigungszahlung durch den Verein findet in
diesem Falle nicht statt. Die Auseinandersetzung ist Sache des
überlebenden Pächters und der Erben untereinander.
- Ein Eintrittsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für
seinen Ehegatten oder Lebenspartner besteht nicht.
§ 20 Die Abwicklung des
Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage
Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den
Verpächter oder Grundstückseigentümer ganz oder teilweise
herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1, Ziffern 4- 6 Bundeskleingartengesetz),
erhält die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für
den Kleingarten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die
Mittel sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden.
Teil III: Schlichtungsverfahren
§ 21 Die Zuständigkeiten bei
Streitigkeiten
- Über Streitigkeiten im Verhältnis von Verein und Mitglied, die
sich aus der Satzung, den Beschlüssen der Vereinsorgane, den getroffenen
Vereinbarungen oder aus dem Verhalten eines Mitgliedes ergeben, entscheidet der
Vorstand.
- Dasselbe gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes selbst, der
auf eine Beschwerde eines betroffenen Mitgliedes hin erneut zu entscheiden hat.
- Beschwerden gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sind nur zulässig,
wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der
Mitgliedschaft rügt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen und zu begründen.
- Das Verfahren des Vorstandes richtet sich nach den nachfolgenden
Bestimmungen.
§ 22 Die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens
- Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung mit Hinweis auf eine
Beschwerde des Mitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen.
- Das betroffene Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe
der Tagesordnung und der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich zu
laden. Der Zugang der Ladung ist nachzuweisen. Annahmeverweigerung der Ladung
gilt als ordnungsgemäße Zustellung.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben,
sich zu rechtfertigen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z.B.
Rechtsanwalt) in der Sitzung braucht nicht zugelassen zu werden, wenn der
Verein selbst keinen anwaltlichen Beistand hinzuzieht.
- Bei Nichterscheinen des geladenen Mitgliedes wird ohne dieses verhandelt
und beschlossen.
- Der Vorstand kann durch Beschluss auch die in § 9 Abs. 3, Satz 2,
Buchstaben b, d, e vorgesehenen Entscheidungen treffen.
- Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem
Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Dabei ist auf die
Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 hinzuweisen.
- Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten
(Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu
tragen hat.
- Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen
und den Beteiligten zuzustellen.
§ 23 Die Beschwerde als Rechtsmittel im
Schlichtungsverfahren
- Gegen den Beschluss nach § 22 kann das betroffene Mitglied innerhalb
von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen,
Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbandes einlegen.
- Dieser Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz
endgültig.
§ 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen
Rechtsweges
Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durchführung
des Verfahrens nach den v. g. Vorschriften der §§ 21 - 23
zulässig.
Teil IV: Gartenordnung - Regelungen des Kleingartenpachtverhältnisses
zwischen Organisation und Pächter
§ 25 Die pachtrechtlichen Grundlagen
- Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie
ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als
Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen, deshalb sind
die Tore zur Kleingartenanlage tagsüber geöffnet zu halten.
- Diese Gartenordnung gilt, soweit ihr nicht Vereinbarungen mit Dritten und
daraus resultierende Beschränkungen sowie öffentlich rechtliche
Vorschriften und Satzungen entgegen stehen. Diese haben gegenüber der
Gartenordnung insoweit Vorrang.
- Grundlage ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und/oder dem
Bezirks-/Stadtverband abgeschlossene Zwischen- oder Generalpachtvertrag und der
gegebenenfalls mit der Gemeinde erstellte Gesamtplan. Daraus ergeben sich
für Mitglieder und Gartenpächter gemeinsame Aufgaben und Pflichten.
- Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter zur
Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet. §
9 Abs. 1 Ziffer 2 Bundeskleingartengesetz bleibt unberührt.
§ 26 Die Pflege der Gemeinschaftsanlage und
deren Unterhaltung
- Die Pflege und Unterhaltung der Kleingartenanlage ist Aufgabe des Vereins,
soweit dies nicht einem Dritten obliegt. Dabei können die
Gartenpächter zu Arbeitsleistungen bzw. durch Umlagen in Geld durch den
Vorstand herangezogen werden.
- Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege und
Erhaltung der Kleingartenanlage werden vom Vorstand beschlossen und für
alle Kleingartenpächter verbindlich festgelegt.
- Erbringt der Pächter die festgelegte Gemeinschaftsarbeit nicht, so
tritt an deren Stelle ein vom Pächter zu zahlender angemessener
Geldbetrag.
- Vertretung und Ersatzleistung sind in Ausnahmefällen zulässig.
- Ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kleingärtnerorganisation sollte
auf die Gemeinschaftsarbeit angerechnet werden.
- Abgeleistete Mehrarbeitsstunden sind nicht auf die folgenden Jahre
übertragbar und werden nicht entschädigt; über
Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
§ 27 Die Grundsätze der
Gartenbewirtschaftung und -gestaltung
- Bei der Bewirtschaftung der gesamten Kleingartenanlage einschließlich
der Gestaltung vielseitig strukturierter Gemeinschaftsflächen sind die
Ziele des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten. Der Vorstand ist berechtigt,
dafür erforderliche Maßnahmen zu Lasten der Gartenpächter
anzuordnen oder durchführen zu lassen.
- Wegebeläge, z.B. Platten, Pflastersteine, müssen leicht
entfernbar und dürfen nicht fest mit dem Untergrund verbunden sein. Wege,
Plätze und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestattet.
- Oberflächenwasser wird durch Versickern auf der Parzelle wieder dem
Naturhaushalt (Boden) zugeführt.
- Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und
ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung
und die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind untersagt. Eine
angemessene Fläche ist für den Obst- und Gemüseanbau zu nutzen.
- Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen und
der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der
Gehölzauswahl.
- Standort, Anzahl, Arten und bei Obstgehölzen Sorten und Unterlagen
werden in der Regel im Bepflanzungsplan festgelegt. Eine ausgewogene
Artenvielfalt ist zu berücksichtigen.
- Park- und Waldbäume dürfen nur im Gemeinschaftsgrün der
Kleingartenanlage gepflanzt werden.
- Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der
Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen. Naturnahe
Maßnahmen sind der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel vorzuziehen.
Durch Vertrag oder Beschluß kann der Einsatz solcher Mittel gänzlich
verboten werden. Der Einsatz von unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden) im
Einzelgarten ist untersagt.
- Zur Sicherung einer ausgewogenen und umweltgerechten Düngung sollen
regelmäßig (einmal in 3 Jahren) Standardbodenuntersuchungen auf
Nährstoffe durchgeführt werden.
- Die Düngung des Gartens erfolgt in erster Linie mit Kompost und
anderen organischen Düngern.
§ 28 Die Durchführung der Fachberatung
Zur Schulung und fachlichen Beratung sind regelmäßig
Veranstaltungen durchzuführen. Die Mitglieder und Gartenpächter sind
gehalten, sich in gärtnerischen Belangen die Erfahrungen und
Ratschläge der Fachberatung zunutze zu machen.
§ 29 Die Zulässigkeit baulicher und
sonstiger Einrichtungen
- Art und Umfang der Nutzung der Gartenparzelle ergeben sich aus dem
Zwischen- oder Generalpachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz und den
örtlichen Bebauungsplänen.
- Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung dienende Einrichtungen; sie
dürfen nur in der zulässigen Größe an der im Gesamtplan
vorgesehenen und vom Vorstand nach Abstimmung mit der Behörde örtlich
bezeichneten Stelle errichtet werden.
- Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen Lauben
bzw. Laubentypen erstellt werden. Auf Antrag des Gartenpächters holt der
Vorstand die erforderliche Baugenehmigung ein, diese gilt auch für An- und
Umbauten. Bei der Bauausführung sind Abweichungen von der genehmigten
Bauzeichnung unzulässig.
- Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu
beachten. Die ordnungsgemäße Unterhaltung seiner Laube wird dem
Gartenpächter zur besonderen Pflicht gemacht.
- Andere bauliche und sonstige Einrichtungen bedürfen vor Baubeginn der
schriftlichen Genehmigung.
- Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen.
- Die Laube ist ausreichend gegen Feuer- und Einbruchdiebstahlschäden zu
versichern.
§ 30 Die vereinseigenen Einrichtungen
- Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfleglich zu
behandeln. Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen.
- Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Vereinslebens, der
Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins.
- Die Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz sowie sonstige
öffentlich rechtliche Vorschriften sind zu beachten.
§ 31 Die Unterhaltung und Nutzung der
Wegeflächen und die Pflege des Begleitgrüns
- Die Wegeunterhaltung und Pflege des Begleitgrüns sind
Gemeinschaftspflichten, soweit sie nicht Dritten obliegen. Hauptwege und
Plätze innerhalb und gegebenenfalls auch außerhalb der
Kleingartenanlage sind sauber und verkehrssicher zu halten; bestehende
vertragliche Vereinbarungen, Ortssatzungen und gesetzliche Vorschriften
(Verkehrssicherungspflichten) sind zu beachten.
- Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Ausnahmen
gestattet der Vorstand.
§ 32 Die Ver- und Entsorgung in der
Kleingartenanlage
- Ver- und Entsorgungsleitungen sind - soweit keine anderen Regelungen
getroffen sind - als vereinseigene Anlagen zu erstellen. Mit Zustimmung des
Vorstandes können die Gartenpächter Anschlussleitungen auf ihre
Kosten in ihre Gärten fachgerecht selber verlegen oder verlegen lassen.
- Wasser ist sparsam zu verbrauchen. In den Monaten November bis
einschließlich März kann die Wasserzufuhr allgemein eingestellt
werden; die Leitungen sind zu entleeren. Für die Entleerung der Leitungen
innerhalb der Gartenparzelle ist der Gartenpächter selbst verantwortlich.
§ 33 Die Abrechnung der
Verbrauchskosten
Die Kosten des Verbrauches von Wasser und Strom sind anteilmäßig
oder nach dem jeweils festgestellten individuellen Verbrauch
(Zwischenzähleranzeige) von dem Gartenpächter zu bezahlen. Nicht
erfasste Verbrauchskosten (Schwund, Verluste, Zählergebühr) sind
anteilig zusätzlich auf die Gartenpächter umzulegen.
§ 34 Die Zulassung der Kleintierhaltung
- Soweit in dem Zwischen- oder Generalpachtvertrag keine
vertragsmäßige oder sonstige Beschränkung vorliegt, kann der
Vorstand die Kleintierhaltung in der genehmigten Laube zulassen. Durch die
Tierhaltung darf die Gartengemeinschaft weder beeinträchtigt noch
gestört werden.
- Der Vorstand soll die Bienenhaltung fördern. Er bestimmt die Zahl der
Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter
hat eine Bienenhalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen.
- Es ist untersagt, Großvieh, Hunde, Katzen und Tauben zu halten.
Mitgeführte Hunde sind anzuleinen.
§ 35 Die Zulassung der
Jagdausübung
Die Jagdausübung ist in Verbindung mit der zuständigen
Jagdbehörde zu regeln.
§ 36 Die Folge vertragswidrigen
Verhaltens
- Mitglieder und Gartenpächter haben zur Pflege des Gemeinschaftslebens
beizutragen, Ruhe und Ordnung zu halten und gute Nachbarschaft zu pflegen.
- Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Gartenordnung. Seinen Weisungen und
Abmahnungen ist Folge zu leisten. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere
bei einer der kleingärtnerischen Nutzung widersprechenden Bewirtschaftung
des Kleingartens, darf er diesen ohne vorherige Anmeldung betreten.
- Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher
Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben oder nicht
unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und berechtigen zur
Kündigung des Einzelpachtvertrages.
Teil V: Schlussbestimmungen
§ 37 Die Aufhebung der bisherigen
Satzung
Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese
ersetzt.
§ 38 Das Recht des Vorstandes zur
Satzungsänderung oder Ergänzung
- Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder
Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit
sie vom Registergericht gefordert werden.
- Angenommen in der Mitgliederversammlung im März 2004
- Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht: Siegen
Siegen, den 30.10.2010